Sachstand zur unterjährigen Abfallgebührenabrechnung
Aufgrund der anhaltenden Nachfragen zur unterjährigen Abrechnung der Abfallgebühren möchten die Stadtwerke Rodgau die Bürgerinnen und Bürger über die nächsten Schritte informieren und einige Kritikpunkte aufklären.
Das Beratungsbüro, das die Kalkulation der neuen Abfallgebührensätze durchgeführt hat, wurde mit der Prüfung des Sachverhalts beauftragt. Die rechtliche Prüfung der unterjährigen Abfallgebührenabrechnung dauert noch an.
Der Fälligkeitstermin der Verbrauchsabrechnung am 15.08.bleibt bestehen. Da die Abschlagszahlung für das dritte Quartal ebenfalls am 15.08. fällig ist, wird diese mit den Beträgen aus der unterjährigen Verbrauchsabrechnung verrechnet und in einem Betrag abgebucht. So geschieht es auch bei der Jahresverbrauchsabrechnung, die sonst immer im Januar für das vergangene Jahr erstellt wird.
„Wir haben eine aktuell gültige Abfallsatzung und wir haben Gebührenbescheide, die rechtskräftig sind. Auch Widersprüche befreien die Gebührenpflichtigen nicht von ihrer Zahlungspflicht. Sollte nach der rechtlichen Prüfung eine Korrektur erforderlich sein, so werden wir die zu viel bezahlten Gebühren selbstverständlich erstatten und zwar unabhängig davon, ob zuvor ein Widerspruch eingelegt wurde oder nicht“, versichert der Betriebsleiter der Stadtwerke Rodgau, Markus Ebel-Waldmann.
Die Kosten, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens entstehen können, sind in der Verwaltungskostensatzung der Stadt Rodgau geregelt. Diese Kosten entstehen dem Widerspruchsführer, sofern der Widerspruch auch vor dem Anhörungsausschuss erfolglos bleibt. In diesem Fall sieht die Verwaltungskostensatzung eine Mindestgebühr von 12,50 Euro vor. Der Hinweis darauf ist nicht als Einschüchterung gemeint. Vielmehr steht er am Ende der schriftlichen Stellungnahme zu einem Widerspruch, in der zuvor ausführlich auf die im Widerspruchsschreiben beanstandeten Punkte eingegangen wurde.
„Auch das ist ein gewöhnlicher verwaltungsrechtlicher Ablauf in einem Widerspruchsverfahren,“ bestätigt Markus Ebel-Waldmann.